FFZ Zusatzausbildung Stufe 2

Voraussetzung zur Teilnahme:

Besitz des Fahrausweises der Stufe 1, 2 oder 3

Abschluss:

Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat, das ihre Qualifikation für das spezifische Flurförderzeug bestätigt.

Hintergrund:

§ 7 DGUV Vorschrift 68Eignung und Unterweisung der Versicherten
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass nur geeignete und unterwiesene Personen Flurförderzeuge führen. Die Unterweisung umfasst sowohl die Grund- als auch die gerätespezifische Zusatzqualifizierung.

§ 4 DGUV Vorschrift 1Grundsätze der Prävention
Arbeitgeber sind verpflichtet, Maßnahmen zur Unfallverhütung zu ergreifen. Dazu gehört auch die spezielle Ausbildung für den Umgang mit besonderen Flurförderzeugen.§ 12 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz)Unterweisung
Beschäftigte müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach regelmäßig unterwiesen werden, insbesondere bei Nutzung spezieller Arbeitsmittel wie Schmalgang- oder Schubmaststaplern.

§ 9 DGUV Regel 308-001Besondere Pflichten beim Führen von Flurförderzeugen
Hier wird festgelegt, dass für den sicheren Betrieb von speziellen Flurförderzeugen eine zusätzliche Qualifizierung erforderlich ist. Diese Regel betont die Notwendigkeit einer vertieften Ausbildung für Staplerfahrer, die spezielle Gerätschaften bedienen.

Zielgruppe:

Diese Stufe richtet sich an Personen, die bereits eine Grundausbildung abgeschlossen haben und eine zusätzliche Qualifikation für spezielle Flurförderzeuge benötigen, wie z. B. Schubmaststapler, Schmalgangstapler, Hochregalstapler…

Ausbildungsinhalte:

Dauer:

Die Dauer der Zusatzausbildung variiert je nach Gerätetyp und den Vorkenntnissen der Teilnehmer.

Ort:

Vor Ort in Ihrem Betrieb Deutschlandweit